Alle Staaten des Verbreitungsgebietes des Europäischen Störs entlang der Atlantikküste sind ebenso wie die einschlägigen Mittelmeerländer Spanien, Frankreich, Italien, Griechenland, Malta, Zypern und Slowenien Mitglieder der Europäischen Union. Für den Europäischen Stör haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine besondere Verantwortung, weil das Verbreitungsgebiet der Art zu einem sehr großen Teil in den Grenzen der Europäischen Union liegt. Frankreich hat eine besondere Verantwortung für die Art, weil die einzige reproduzierende Population von A. sturio auf seinem Staatsgebiet vorkommt.
Das in diesem Fall einschlägige Gemeinschaftsrecht ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).
Der Europäische Stör ist in der FFH-Richtlinie unter den prioritären Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang II) aufgeführt und sein Schutz erfordert die Ausweisung spezieller Schutzgebiete (SAC – Special Area of Conservation). Im Hinblick auf den Europäischen Stör sind bis heute elf Gebiete festgesetzt worden und sechs weitere befinden sich derzeit im Genehmigungsverfahren (s. Nationaler Aktionsplan).
Die Art ist ebenfalls in der Liste von Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, die des strengen Schutzes bedürfen (Anhang IV FFH-Richtlinie).
Artikel 6 ist eine wesentliche Bestimmung der FFH-Richtlinie, die auf den Schutz der Tier- und Pflanzenarten vor Eingriffen und ähnlichen Störungen abzielt. Er gibt vor, dass die Mitgliedstaaten angemessene Schritte zur Verhinderung der Verschlechterung natürlicher Habitate und von Habitaten der prioritären Arten zu ergreifen haben. Aber ebenso zur Verhinderung der Störung solcher Arten, wenn diese Störungen von Bedeutung hinsichtlich der Ziele der Richtlinie sein könnten.
Die Umsetzung der Richtlinie, und so auch dieses Artikels, in nationales Recht der Mitgliedstaaten ist eine strenge Verpflichtung. Ein Ausbleiben der Umsetzung befeit gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs diese Staaten nicht von ihren Verpflichtungen aus diesem rechtlichen Instrument.
Im letzten Jahrzehnt wurde die FFH-Richtlinie zunächst primär für terrestrische und limnische Lebensräume umgesetzt. Die Besonderheiten von natürlichen marinen Habitaten und marinen Arten oder, wie im Falle des Störs, von diadromen Arten sind jedoch zu berücksichtigen.